Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog (Vergewaltigung).
Urteil: Der Angeklagte wurde freigesprochen.
Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Die Beweisergebnisse reichten nicht aus, die Täterschaft des Angeklagten festzustellen. Es fanden 7 Hauptverhandlungstage statt.