Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Mit dem Begriff Eherecht können in Deutschland alle Rechtsnormen gemeint sein, die speziell für Eheleute gelten. Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur für solche Normen benutzt, welche die Begründung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehepartner untereinander regeln. Im BGB ist das Eherecht als Teil des 4. Buches (Familienrecht) in den §§ 1297 bis 1588 BGB enthalten.

Dies ist ein Teilgebiet des Familienrechts, welches seinerseits ein Teilgebiet des bürgerlichen Rechtes darstellt. Dieses Recht wird auch für Lebenspartnerschaften „entsprechend angewendet“, sofern es nicht die Form der Schließung betrifft, oder im weiteren Sinne das Verfassungs-, Steuer- oder Beamtenrecht. Die kirchenrechtlichen Ehevorschriften berühren nach § 1588 BGB (sog. „Kaiserparagraph“) die säkulare Gesetzgebung nicht.


Strafrecht

Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Art und Höhe der Sanktionen sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich und folgen keiner einheitlichen Terminologie; meist sind jedoch für Verbrechen Freiheitsstrafen und für leichtere Vergehen Geldstrafen vorgesehen. Kapitalverbrechen wie Mord sind in einigen Staaten mit der Todesstrafe bedroht. Durch den internationalen Menschenrechtsschutz wird die Todesstrafe allerdings immer mehr von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelöst.

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.


Verkehrsrecht

Verkehrsrecht im weitesten Sinn beinhaltet Straßenverkehrsrecht, Luftfahrtrecht, Eisenbahnrecht, das Recht über den Verkehr auf Wasserstraßen sowie das Seerecht. Der Begriff wird häufig nur auf den Straßenverkehr bezogen, umfasst jedoch alle genannten Bereiche.


Miet- und Pachtrecht

Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen anderen gegen Entgelt befasst. Gegenstand des Mietrechts sind die mit dem Mietvertrag verbundenen Rechtsfragen.

Die Pacht ist die im Pachtvertrag vereinbarte Überlassung einer Sache (oder von Rechten) und der Erträge daraus, gegen Zahlung einer Pacht, des Pachtzinses. Ein Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich. Der Pachtvertrag sichert dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur den Gebrauch der Pachtsache zu, sondern auch den Ertrag aus dieser, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt (sog. Nutzungen). Der Pächter entrichtet hierfür dem Verpächter den Pachtzins.


Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).


Erbrecht

Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.


Reiserecht

Das Reiserecht teilt sich in mehrere Teilbereiche auf:

+ Europäische Vorschriften (z. B. Informationspflichten der Reiseveranstalter und Reisebüros, Fluggastverordnung (Überbuchungs-, Verspätungs- und Annullierungsverordnung), Pauschalreise-Richtlinie
+ internationale Verträge und Vereinbarungen (z. B. Montrealer Abkommen zum Flugverkehr)
+ nationales Recht


Zivilrecht

Das Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

Das Privatrecht gliedert sich in das bürgerliche Recht und in das sonstige Privatrecht. Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse (Obligationen) festgelegt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit Sonderprivatrecht und Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.


Arzthaftung

Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.

Wenn ein Arzt einen Patient behandelt, so kommt damit rechtlich betrachtet ein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von Dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger getragen wird. Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – Heilung des Patienten kann er nicht zusichern – sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflicht, spricht man von einem Kunstfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.

Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.


Jagdrecht

Das Jagdrecht umfasst alle Normen, die sich mit der Jagd beschäftigen. In Deutschland beispielsweise sind diese: das Bundesjagdgesetz (BJagdG), die Jagdgesetze der Länder und diverse Rechtsverordnungen. Auch das Waffenrecht ist zu beachten.