Vorwurf, eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen an sich zu dulden

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen die Anzeigenerstatterin festgehalten und mit der Hand zwischen die Beine an das bedeckte Geschlechtsteil gefasst zu haben. Des Weiteren soll er versucht haben sie auf den Mund und auf die Wange zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Angeklagte freigesprochen aus tatsächlichen Gründen.
Es wurde bei dem Belastungszeugen, der den vorgeworfenen Sachverhalt weder selbst wahrgenommen noch in seiner Schilderung den Sachverhalt wie von der Anzeigenerstatterin geschildert, eine nicht unerhebliche verfestigte Feindschaft festgestellt, die die Aussage in ihrer Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigte.
Alle weiteren vernommenen Zeugen haben weder die behauptete Straftat beobachtet bzw. haben vom Tatvorwurf abweichende Aussagen getätigt.

Die Anzeigenerstatterin hat im Verfahren erheblich widersprüchlich ausgesagt, wofür sie keine Erklärung hatte.

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.