Verstoß gegen Kriegswaffenkontrollgesetz

Nach einer anonymen Anzeige wurden beim Mandanten laut Protokoll ca. 200 Stück von Kriegswaffen, Waffen und Waffenteile, ein Karabiner, Sprenggranate ohne Zünder, Wurfgranate in Teilen, leere Patronenhülsen, Granatzeitzünder, Bajonett sowie Karabinermunition sichergestellt.

Nach Auseinandersetzung mit der LKA und der zuständigen Staatsanwaltschaft hat sich der Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz als nicht länger haltbar erwiesen.

Bei den ca. 200 Stück von Kriegswaffen handelte es sich um diverse Magazine für Maschinenwaffen. Magazine unterliegen weder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, noch dem Waffengesetz. Der Einziehung und beabsichtigten Vernichtung wurde widersprochen, die 200 Magazine wurden herausgegeben. Bei den Waffen und Waffenteilen handelte es sich um zwei MG-Läufe, wovon ein Lauf zum MG 34, einem alten Universalmaschinengewehr, gehörte. Beide Läufe waren im vorliegenden Zustand nicht verwendungsfähig. Patronenmunition im Kaliber 8×57 IS ließ sich nicht ins Patronenlager laden. An den Läufen waren keine Spuren zur Wiederherstellung der Beschussfähigkeit erkennbar.

Selbst das Einsetzen des Laufes in ein im LKA vorhandenes MG war nicht möglich. Es musste durch das LKA im Führungsbereich der Mündung, vor dem Patronenlager, das Verriegelungsstück mit Führungsleiste und Führungskämme bearbeitet werden. Um eine Patrone einführen zu können musste das Patronenlager bearbeitet werden. Nach dem Abfeuern der Patrone musste die leere Hülse herausgeschlagen werden. Bei der Sprenggranate pp. handelte es sich selbst nach Auffassung des LKA um Schrott. Die im Zeitpunkt der Beschlagnahme nassen und damit nicht zündfähigen 15 Patronen Infanteriemunition 8×57 IS wurden im LKK vernichtet. Es wurde behauptet, es könne zu unkontrolliertem Austritt des Treibladungspulver kommen, weil die Patronenhülsen löchrig seien.

Es wurde die Anwendung der Kampfmittel VO erwogen, obwohl es sich gerade nicht um Kampfmittel im Sinne der Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel handelte. Es handelte sich um gewahrsamslosen Schrott.

Einer Einstellung des Verfahrens hat sich die Staatsanwaltschaft verschlossen, sondern einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragt.

Der Vorwurf war nunmehr nach dem Waffengesetz eine Schusswaffe, sowie wesentliche Teile einer Schusswaffe besessen zu haben pp. der Vorwurf des Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz war fallen gelassen worden und damit auch der Strafrahmen.

Gegen den Strafbefehl wurde Rechtsmittel eingelegt mit dem Ergebnis, dass das Verfahren nach § 153 a STPO letztlich eingestellt wurde. Der Mandant ist diesbezüglich auch nicht vorbestraft.