Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch die I. Große Strafkammer-Schwurgericht- des LG Neubrandenburg zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat in einem Kinderheim sein Abschlusspraktikum als Familienpfleger absolviert. Dabei entwickelte eine besondere Beziehung zu einem 4 jähr. Mädchen. In der Mittagsruhe wurde er dabei beobachtet wie er dieses Mädchen an der Scheide berührte. Er wurde vom Dienst suspendiert und Kündigung angedroht. Er beschloss, sich an der Leiterin der Einrichtung zu rächen und nahm den Tod der Person billigend in Kauf. In Verfolgung des Planes kaufte er eine Dose Reizgas, ein Bolzenschussgerät nebst Stahlnägeln und 8 Magazine mit Spezialkartuschen. Mit diesen Gegenständen nebst Baseballschläger, 1 Rolle Paketklebeband und 1 Küchenmesser mit feststehender Klinge 11,5 cm begab er sich zur Einrichtung. Nachdem er sich Zutritt verschafft hatte, wollte er die Leiterin durch Sprühen mit dem Reizgas aus 20 cm Entfernung kampfunfähig machen um sie anschließend mit dem Bolzenschussgerät am Boden zu fixieren. Mit dem Baseballschläger und dem Messer wollte er sie nach der Fixierung foltern. Es gelangt seinem Opfer trotz des Gasangriffs wegzulaufen. Der Angeklagte wurde, als er sein Opfer verfolgte, durch hinzukommende Mitarbeiter überwältigt.

Mit der Anklage war zur Last gelegt worden, dass der Angeklagte versucht habe die Leiterin der Einrichtung aus sonst niedrigen Beweggründen zu töten. Dies hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt.
Ebenso wenig tragen die tatsächlichen Feststellungen die Wertung, dass der Angeklagte eine grausame Tötung geplant haben könnte.

Der Strafzumessung war wegen § 52 Abs.2 Satz 1 StGB der Strafrahmen dem § 212 StGB zugrunde zu legen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vor. Die Kammer hat diesen Strafrahmen nach § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der anzuwendende Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten.

Die Kammer hat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erkannt.