Gnadensache

Mandant ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Eine weitere Auflage war die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.

Der Widerruf sollte erfolgen, da gegen die Bewährungsauflagen verstoßen worden war
Es ergingen Gnadenentscheidungen vom 07.12.2012 und 25.10.2005, dem Mandanten wurden, nachdem die Bewährungszeiten verlängert worden waren, die Bewährungszeiten letztlich erlassen.