Dem inhaftierten Angeklagten wurde vorgeworfen eine andere Person in seiner Wohnung geohrfeigt zu haben, nachdem eine weitere Person den Geschädigten zuvor mit der Faust geschlagen hatte.
Weit nach Mitternacht ist der Angeklagte mit einer weiteren Person zur Wohnung des Geschädigten gefahren, nachdem dieser zuvor die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte. Es wurde die Wohnungstür gewaltsam geöffnet und mit Ellbogen und Handrücken auf den Geschädigten eingewirkt, der Gesichtsverletzungen erlitt.
Es wurden Mobiltelefone und ein TV mitgenommen bzw. zerstört; der Geschädigte musste den TV in das Auto laden und wurde selbst im Kofferraum des Fahrzeugs transportiert. Der TV wurde am gleichen Tag in den Morgenstunden zurückgegeben.
Zwar war erheblich Alkohol genossen worden. Der Mand. wurde wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde
Der Mittäter wurde – im Gegensatz zum Mandanten – u. a. noch wegen Raub verurteilt. Der Mandant hatte zu dem Zeitpunkt bereits 16 Eintragungen im BZR.