OWiG

Es wurde vorgeworfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 84 km/h überschritten zu haben.
Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit nach Tolleranzabzug : 164 km/h
Nach Einspruch wurde vom angeordneten Fahrverbot von 3 Monaten unter entsprechender Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen.