Brandstiftung strafbar gem. §§ 306 a Abs. 1, § 306 d StGB AG Waren 302 Ds 961/17

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben.

Er soll das Wohnzimmer seiner Wohnung dadurch entzündet haben, dass er Kondensatoren verwandte, die nicht die erforderliche Leistung hatten. Infolge dessen sei es zur Überhitzung und zum Brand gekommen, laut dem Brandsachverständigengutachten.

Das Verfahren wurde eingestellt, da im Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zweifelsfrei der ausgebrannte Kondensator als Ausgangsquelle des Wohnungsbrandes bestimmt werden konnte.